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Online-Auktionen - Ausschreibung

Eine Ausschreibung ist ein Teil des Verfahrens zur Vergabe von Aufträgen im Wettbewerb. Durch sie werden potenzielle Bieter aufgefordert, ein Angebot zu unterbreiten. Weitere Formen der wettbewerbsbasierten Preisermittlung sind Auktionen. Nicht zwingend innerhalb des Vergaberechts wird der Begriff auch für Stellenausschreibungen allgemein verwendet.

Für Ausschreibungen ab den Schwellenwerten (oft auch fälschlicherweise “Europaweite Ausschreibung“ genannt) gelten die Regeln des “Government Procurement Agreement“ (GPA). Das Government Procurement Agreement auf deutsch “Regierungsbeschaffungsvereinbarung“ ist eine Vereinbarung der Europäischen Union und weiterer 13 Mitglieder der Welthandelsorganisation, Kanada, Hong-Kong-China, Island, Israel, Japan, Korea, Liechtenstein, die niederländische Karibikinsel Aruba, Norwegen, Singapur, Schweiz, Taiwan, USA, über die diskriminierungsfreie, transparente und rechtsstaatliche Vergabe von öffentlichen Aufträgen. In dieser Vereinbarung ist die Auftragshöhe, ab der die Regeln gelten sollen – die sogenannten Schwellenwerte -, in “Special Drawing Rights” (SDR) – auf Deutsch: Sonderziehungsrechten (SZR), zum Beispiel 200.000 SZR für Lieferleistungen und 5.000.000 SZR für Bauleistungen, festgeschrieben. Hier sind auch die Fristen für die Bearbeitung der Angebote und Modalitäten für die Veröffentlichung der Ausschreibungen sowie der Ausschluss von Bietern wegen Korruption, Geldwäsche oder Unterstützung einer terroristischen Vereinigung geregelt. Im Gegensatz zur Auffassung im deutschsprachigen Raum, wonach die Bieter keinen einklagbaren Rechtsanspruch auf ein fehlerfreies Vergabeverfahren haben, wird hier für die Bieter ein Klagerecht vor einem unabhängigen Gericht auf Einhaltung der Vergaberegeln festgeschrieben.

Die Europäische Union, als eine Partei – wie die Mitunterzeichner dieser Vereinbarung genannt werden – hat im Rahmen ihrer Verpflichtung nach dieser Vereinbarung zur Vereinheitlichung der Vergabeverfahren in ihrem Geltungsbereich Richtlinien an die Mitgliedsstaaten der EU erlassen, wonach die Nationalstaaten ihre Vergabeverfahren diesen Regeln anpassen müssen. Bieter aus allen GPA-Staaten dürfen sich an den Ausschreibungsverfahren beteiligen und ihre Angebote müssen diskriminierungsfrei gewertet werden (siehe Artikel 5 der EU-Richtlinie 2004/18/EG).

In Deutschland sind die Regeln im vierten Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), in der Vergabeverordnung (VgV), der Vergabeordnung für Freiberufliche Leistungen VOF sowie den besonderen §§ der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen VOB Teil A und der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen VOL Teil A geregelt. Der Gegenwert der Schwellenwerte in den europäischen Währungen Euro, Pfund, Kronen usw. werden alle zwei Jahre von der EU-Kommission entsprechend den Wechselkursschwankungen zu den Sonderziehungsrechten (SZR) neu berechnet und veröffentlicht. (Siehe Artikel 78 der EU-Richtlinie 2004/18/EG). Die letzte Angleichung fand durch die Verordnung Nr. 1177/2009 vom 30. November 2009 statt und ist seit dem 1. Januar 2010 gültig. Die geänderten Werte sind in allen EU-Ländern ab dem Gültigkeitsdatum unmittelbar anzuwenden. Auch wenn die geänderten Werte nicht oder noch nicht in den nationalen Vorschriften verankert wurden.

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